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Lo statuto
Statuten des Circolo Svizzero del Friuli
Zweck
Art. 1
Der Circolo Svizzero del Friuli ist ein politisch und konfessionell völlig neutraler Verein mit dem Zweck, bei monatlichen Zusammenkünften, diversen Veranstaltungen und gemeinsamen Ausflügen, die Kontakte unter den Schweizerinnen und Schweizern im Friuli, enger zu gestalten, sowie unsere Schweizerart, in Kultur und Tradition zu pflegen.
Organisation
Art. 2
Mitglieder beim Circolo Svizzero können sein:
a) Aktivmitglieder:
Alle Personen mit Schweizernationalität, italienische Angehörige und dem Verein nahestehende Sympathisanten, welche in den Provinzen Udine, Gorizia und Pordenone wohnen. Sie zahlen den vollen Jahresbeitrag und sind stimm- und wahlberechtigt.
Die Mitglieder schweizerischer Nationalität müssen aber die Mehrheit haben.
b) Passivmitglieder:
Alle Personen welche in den vorerwähnten Provinzen wohnen, verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zu Schweizerbürgern haben, oder sonstwie den Schweizernidealen eng verbunden sind. Sie zahlen nur 2/3 des Jahresbeitrages und sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
Sie können aber an allen Veranstaltungen des Circolo Svizzero teilnehmen. Ausnahmen für ev. Delegationen können aber durch eine Mitgliederversammlung, oder durch den Vorstand, von Fall zu Fall, bestätigt werden.
c) Ehrenmitglieder:
Das sind Personen, welche dem Circolo Svizzero ausserordentliche Dienste geleistet haben, oder es können jene Personen ernannt werden, die wenigstens seit 25 Jahren Mitglieder sind. Sie zahlen keinen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung ernannt.
Art. 3
Die Organe des Vereins sind:
1) Die Hauptversammlung, ordentlich und ausserordentlich.
2) Der Vorstand bestehend aus 5 gewählten Mitgliedern.
3) Die Kassenrevisoren bestehend aus 2 Mitgliedern.
Art. 3.1.a
Die ordentliche Hauptversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wählt den Präsidenten separat, sowie die weiteren Vorstandsmitglieder und die Kassenrevisoren. Sie legt auch die Höhe des Jahresbeitrages fest, nimmt die Jahresberichte des Präsidenten und der Kassenrevisoren entgegen und verdankt und billigt die geleistete Arbeit.
Die Abstimmung und Entscheidungen sind gültig durch die zustimmende Mehrheit, bestehend aus der Hälfte der stimmberechtigten, anwesenden Mitgliedern plus 1 Stimme.
Art. 3.1.b
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird jedesmal einberufen, wenn es der Vorstand zwingend für nötig hält, oder wenn es von 1/4 der Mitglieder verlangt wird.
Art. 3.2
Der Vorstand wird gebildet aus 5 Mitgliedern: Präsident, Sekretär, Kassier und 2 Beisitzer oder Berater. Alle können jederzeit wieder gewält werden. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder müssen die Schweizernationalität haben. Der Vorstand programmiert die Aktivitäten und die Administration für die Gemeinschaft und unterbreitet der ordentlichen Hauptversammlung den Jahresbericht, seine Vorschläge, sowie das Ergebnis des Kassenabschlusses.
Art. 3.3
Die 2 Kassenrevisoren haben die Aufgabe, die Jahresabrechung zu prüfen und der Hauptversammlung die richtigen und wahrheitsgemässen Resultate der Jahresabrechung zu bestätigen.
Art. 4
Eine Änderung der Statuten, die Auflösung der Vereinigung und andere wichtige Entscheidungen wie z.B. die Bestimmung von wichtigen Delegationen und ev. Ausschlüsse von Mitgliedern, die gegen die
Regeln und Interessen des Vereinis verstossen, können nur ausschliesslich durch eine Hauptversammlung, ordentlich oder ausserordentlich, vorgenommen werden und nicht durch den Vorstand.
23. 2. 1997
Circolo Svizzero del Friuli