Durchführungsbestimmung DLgs 174/2001 zum Übergang der Kompetenzen für den regionalen Schienenverkehr an das Land
 
  Text   Erläuterung  
 

Art. 1

     
 

Einfügung des Art. 1-bis in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527

     
 

(1) Im Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527 wird nach dem Art. 1 der nachstehende Artikel eingefügt:

     
  „Art. 1-bis - (1) Mit Wirkung vom dreißigsten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Artikels üben die autonomen Provinzen Trient und Bozen in bezug auf das entsprechende Gebiet die Befugnisse betreffend die Planung und die Verwaltung bezüglich der Eisenbahndienste aus, die innerhalb des nationalen Netzes durchgeführt werden und Eisenbahnverkehr weder nationalen noch internationalen Interesses sind. Ferner führen sie auch die entsprechenden Aufgaben durch.   Das Land übernimmt in seinem Gebiet die Zuständigkeit für Planung und Verwaltung aller regionalen Bahndienste sowie alle damit verbundenen Aufgaben.  
  (2) Die Eisenbahndienste auf internationaler und nationaler Ebene, welche mittlere oder lange Strecken betreffen und deren Qualitätsstandards sehr hoch sind, gelten als Dienste nationalen Interesses. Die Dienste, durch welche die Verkehrsverbindung Italiens mit anderen europäischen Ländern ermöglicht wird, gelten als internationale Eisenbahndienste, ausgeschlossen die Dienste, durch welche die nationalen Grenzen für kurze Strecken überschritten werden   Eurostar-, Intercity-, Eurocity- und Expresszüge verbleiben in staatlicher Zuständigkeit. Für alle Regional- und Interregionalzüge ist das Land zuständig, ebenso für den grenzüberschreitenden Regionalverkehr.  
  (3) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der staatlichen Vorschriften betreffend diesen Bereich gemäß Art. 8 Abs. 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Mai 1999, Nr. 146 wird der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei der Aufteilung der Kapazität dieser Infrastruktur die Verkehrsdienste bevorzugen, die sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch hinsichtlich der Qualität erforderlich sind, um die Nachfrage der Bürger nach Mobilität zu befriedigen, wobei diese Dienste durch die Dienstverträge geregelt werden, die zwischen den Eisenbahnunternehmen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen abzuschließen sind.   Der Betreiber der Infrastruktur (RFI) muss den regionalen Bahndiensten, die das Land bei Trenitalia mittels Dienstvertrag bestellt, Vorrang einräumen, d. h. die Fahrplantrassen zur Verfügung stellen, die für einen angemessenen Regionalverkehr notwendig sind.  
  (4) Um ein gutes Niveau des öffentlichen Dienstes der Provinzen zu gewährleisten, kann der Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt den Eisenbahnunternehmen, die einige örtliche öffentliche Transportdienste durchführen, um welche die jeweilige Provinz ersucht, Sonderrechte auf einer nicht diskriminierenden Grundlage einräumen, und zwar unbeschadet der in den Art. 85, 86 und 90 des EG-Vertrags enthaltenen Bestimmungen und nach Anhören des Betreibers der Infrastruktur.   Den Betreibern regionaler Bahndienste, die vom Land beauftragt werden, können unter Wahrung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen Sonderrechte eingeräumt werden.  
  (5) Bei der Festlegung des Entgeltes für sämtliche Leistungen, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgehen - einschließlich der Inanspruchnahme dieser Infrastruktur, die sich im Gebiet der autonomen Provinzen Trient und Bozen befindet -, zugunsten der Unternehmen, welche die Eisenbahndienste gemäß Abs. 1 ausführen, sind die Ausgaben für die Verbesserung der obengenannten Infrastruktur zu Lasten der autonomen Provinzen Trient und Bozen mittels Übereinkommen zu berücksichtigen.   Das Land kann mittels Konvention mit der RFI selbst in die Verbesserung der Bahninfrastruktur investieren. Diese Investitionen sind in der „Maut“ zu berücksichtigen, die RFI für die vom Land bestellten Regionalzüge verlangt.  
  (6) Zu den Eisenbahndiensten gemäß Abs. 1 gehören auch diejenigen, welche die Gesellschaft Trenitalia Spa am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels in Konzession hat, die ausdrücklich im Planungsübereinkommen zwischen dem Minister für Verkehrswesen und Schiffahrt und den Provinzen Trient und Bozen angegeben sind, in dem ebenfalls die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 in bezug auf die Dienste übernommen werden sollen, die das Gebiet mehrerer autonomen Regionen oder Provinzen betreffen.   Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung von Trenitalia geführten Regional- und Interregionalzüge.  
  (7) Zu den Zwecken des Planungsübereinkommens gemäß Abs. 6 stellen die autonomen Provinzen durch Vereinbarungen mit den jeweiligen Regionen nachstehendes fest:
a) die Eisenbahndienste, die das Gebiet der obengenannten autonomen Provinzen und andere benachbarte Regionen betreffen;
b) die autonome Provinz oder Region, die - auch im Auftrage der ande-ren Körperschaften oder Regionen - für den Abschluss und die Verwal-tung der Dienstverträge betreffend die Dienstleistungen gemäß Buchst. a) sorgt;
c) die Kriterien für die Planung, die organisationstechnischen Angele-genheiten, die wirtschaftlichen und die tarifbezogenen Fragen in bezug auf die obengenannten Eisenbahndienste.
  Der Regionalverkehr über die Landesgrenzen hinweg (z. B. Interregionalzüge Brenner-Verona-Bologna) wird in Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Regionen, bzw. Ländern definiert und finanziert.  
  (8) In bezug auf die Dienste gemäß Abs. 6 werden die autonomen Provinzen Trient und Bozen bezüglich des Verhältnisses mit der Gesellschaft Trenitalia Spa den Staat vertreten, wobei sie mit dieser Gesellschaft den entsprechenden Dienstvertrag abschließen werden, der am 31. Dezember 2003 abläuft und mit dem sich die Gesellschaft Trenitalia Spa verpflichtet, den Umfang und das Niveau des obengenannten Dienstes beizubehalten. Die sich aus Verpflichtungen, die mit der Gesellschaft „Ferrovie dello Stato SpA“ vor Beginn der obengenannten Vertretung eingegangen wurden, bzw. als Folge dieser Verpflichtungen ergebenden Ausgaben gehen weiterhin zu Lasten des Staates.   Das Land tritt, was die derzeitigen regionalen Bahndienste betrifft, an die Stelle des Staates und übernimmt den staatlichen Dienstvertrag bis 31.12.2003.  
  (9) Nach dem 31. Dezember 2003 schließen die Provinzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU und der Vorschriften der Provinzen, die innerhalb der Grenzen gemäß Art. 8 des Autonomiestatutes zu erlassen sind, neue Dienstverträge mit Eisenbahnunternehmen ab, die gemäß diesen Bestimmungen festzustellen sind.   Ab 1.1.2004 ist ein neuer Dienstvertrag zwischen Land und Trenitalia, bzw. anderen vom Land beauftragten Bahnunternehmen abzuschließen.  
  (10) Die autonomen Provinzen Trient und Bozen sind an der Aufteilung der Fonds gemäß Art. 20 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. November 1997, Nr. 422 mit seinen späteren Änderungen beteiligt, und zwar nach den in demselben Dekret für die Regionen mit Normalstatut festgelegten Kriterien.“.   Der bisherige nationale Fonds für den Schienennahverkehr wird auf die einzelnen Regionen und autonomen Provinzen aufgeteilt.